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Warum “Kurpark Anwälte”?

Der hier gewählte Titel “Kurpark Anwälte” soll keineswegs den Eindruck erwecken, als seien wir die einzigen oder gar die besten Anwälte in der Gegend des Kurparks in Bonn – Bad Godesberg.

Das wäre auch gar nicht zutreffend, da es hier in der Gegend tatsächlich eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien gibt, deren Qualität wir weder beurteilen können noch wollen. Hierbei wird man wohl auch beachten müssen, dass wir überhaupt nicht alle Rechtsgebiete flächendeckend bearbeiten und schon von daher möglicherweise eine der benachbarten Kanzleien für Ihr Anliegen besser geeignet sein könnte.

Der Titel “Kurpark Anwälte” wurde zum Einen von uns gewählt, weil wir beide mit unserer Heimatstadt Bad Godesberg tief verwurzelt sind. Der Kurpark ist die zentrale Parkanlage in Bad Godesberg, die bei schönem Wetter zum Verweilen einlädt. Drum herum gruppieren sich die schönsten Stadtteile Bad Godesbergs und je nach Standort im Park hat man einen guten Blick auf die Godesburg, das Wahrzeichen Bad Godesbergs.  Zudem befindet sich der Kanzleistandort in der Theodor-Heuss-Straße in unmittelbarer Nähe zum Kurpark. Was also hätte da näher gelegen, als der Titel “Kurpark Anwälte”?

Zum Anderen besteht im Falle der personellen Vergrößerung die Möglichkeit, diesen ohne großen Aufwand zu vollziehen, da wir sodann den titel nicht ändern müssen. Hätten wir hier das berufsübliche “Rechtsanwälte Hoffert & Stühler-Walter” gewählt, wäre das zwar möglich, aber ohne die nötige Kontinuität gewesen.

Übrigens betrifft der Titel maßgeblich den gemeinsamen Auftritt im Internet. Im täglichen Rechtsverkehr verwendet jeder der Anwälte seinen eigenen Briefkopf, da es sich um eine Bürogemeinschaft handelt und nicht um eine Sozietät.

Unfallschadenregulierung

Schnell ist es passiert. Eine Sekunde lang nicht aufgepasst, kurz abgelenkt, die falsche Reaktion – und zwei oder mehrere Fahrzeuge kollidieren im Straßenverkehr. Das ist ein Vorgang, der täglich hundertfach geschieht und in den meisten Fällen zum Glück für alle Beteiligten lediglich Blechschäden zur Folge hat.

Aber schon ein Blechschaden kann sehr ärgerlich sein oder eben auch dafür sorgen, dass man für einige Tage ohne Fahrzeug dasteht.  Da stellt sich schnell die Frage nach der Regulierung des Schadens. Wer bezahlt die Reparatur? Wer bezahlt das Ersatzfahrzeug? Darf ich einfach irgendein Fahrzeug mieten oder muss ich da doch ein paar Dinge beachten? Ist es sinnvoll, sich auf einen besonders guten und bequemen Vollservice des gegnerischen Versicherers einzulassen? Was ist mit eventuellen Folgeschäden? Kann ich einen Gutachter beauftragen, meinen Schaden zu beziffern? Muss ich eigentlich wirklich eine Reparatur durchführen? Bereits hier wird deutlich, dass die Fragen schon bei vermeintlich kleinen Schäden sehr komplex werden können. Noch schlimmer wird es, wenn auch noch Personen geschädigt werden. Hier stellt sich häufig nicht nur die Frage nach dem Schmerzensgeld sondern können durchaus auch Folgeschäden wie Haushaltshilfen, Verdienstausfall oder gar eine dauerhafte Rente im Raum stehen.

Grob gesagt ist ab einem Schaden von etwa 800,00 bis 900,00 EUR durchaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wenn Sie eine Kfz-Werkstatt haben, die gut aufgestellt ist, wird sie Ihnen höchstwahrscheinlich auch einen Gutachter vermitteln können. Alle weiteren Fragen, insbesondere rechtliche Fragen, sollten Sie allerdings mit Ihrem Anwalt klären. Der kann Ihnen auch sagen, wie es sich mit der Kostentragung verhält. Schlecht beraten ist derjenige, der sich jetzt allein auf den gegnerischen Versicherer verlässt. Dieser hat ein ureigenes Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Der direkte Unfallgegner ist auch kein besserer Ansprechpartner, weil der sich darauf verlässt, dass er ja schließlich versichert ist.

Bei der zivilrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Sprechen Sie uns an!

Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Kümmern Sie sich bitte zunächst um die Dinge, die Sie bereits in der Fahrschule für den Fall eines Verkehrsunfalls gelernt haben: Unfallstelle absichern, Verletzte versorgen etc.

Rufen Sie die Polizei zu Hilfe und lassen Sie auf jeden Fall den Unfall aufnehmen – und zwar immer! Sie werden erstaunt sein, wie vollkommen anders eine Unfallsituation nachher im Prozess dargestellt werden kann und welche Schäden plötzlich noch alles auftauchen, wenn keine Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgt ist! Die Einschätzung zur Schuldfrage durch die Polizei ist nachher für das Gericht nicht bindend, hilft aber bei der außergerichtlichen Unfallabwicklung mit dem gegnerischen Versicherer enorm weiter.

Sollten Sie bei dem Unfall einen körperlichen Schaden erlitten haben, begeben Sie sich bitte umgehend zu einem Arzt und lassen Sie Schaden und mögliche Ursache möglichst genau erfassen und attestieren. Insbesondere Hals-Wirbel-Verletzungen (sogenanntes Schleudertrauma) bemerken Sie möglicherweise erst Stunden nach dem Unfall, da unmittelbar nach dem Unfall das in Ihrem Körper ausgeschüttete Adrenalin noch eine betäubende Wirkung entfaltet. Anzeichen für eine Hals-Wirbel-Verletzung sind z.B. Kopfschmerzen und Schwindel. Treten diese Symptome auf, suchen Sie umgehend ärztliche Hilfe auf. Hier kommt es für ein eventuelles späteres Schmerzensgeld auch ganz erheblich darauf an, dass die ärztliche Diagnose zeitnah zu dem Verkehrsunfall erfolgt. Je mehr Zeit zwischen der Diagnose und dem Unfall verstreicht, desto eher spricht einiges dagegen, dass die Beschwerden auch von dem Unfall herrühren.

Melden Sie den Verkehrsunfall nicht nur bei dem gegnerischen Versicherer (soweit überhaupt bekannt), sondern auch bei Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung. Gleiches gilt vorsichtshalber auch für Ihre Rechtsschutzversicherung, soweit vorhanden. Beachten Sie bitte, dass Sie selber möglicherweise auch dann eine sogenannte Mitschuld und damit auch teilweise Haftung für den eigenen Schaden und den des Gegners treffen kann, wenn Sie sich subjektiv vollkommen schuldlos fühlen. Das liegt an der reinen Gefährdungshaftung, die bereits mit dem reinen Betrieb Ihres Fahrzeuges eintritt und verschuldensunabhängig anfällt. Das heißt: Sie haften aufgrund des Betriebes Ihres Fahrzeuges möglicherweise auch dann, wenn Sie keinerlei Verschulden trifft! Insbesondere die Kosten für den beauftragten Anwalt übernimmt der gegnerische Versicherer jedoch lediglich in dem Umfang, in dem auch von dort aus reguliert wird. Die restlichen Kosten müssen Sie selber tragen.

Lassen Sie sich bitte nicht auf vermeintliche besondere Serviceleistungen des gegnerischen Versicherers ein. Das gilt insbesondere für die Vermittlung einer Kfz-Werkstatt oder eines Gutachters. Der gegnerische Versicherer hat ein Interesse daran, die Kosten niedrig zu halten und das wird regelmäßig zu Ihren Lasten gehen!

Lassen Sie die Schadenhöhe an Ihrem Fahrzeug ermitteln. Ab einem Schaden von etwa 900,00 EUR ist es sinnvoll, einen Gutachter zu beauftragen. Hierbei hilft Ihnen die Kfz-Werkstatt.

Schalten Sie einen Anwalt ein!

 

Grundsätzlich gilt immer:

Sie haben eine Schadenminderungspflicht! Das bedeutet, dass Sie alles erforderliche und zumutbare machen müssen, um den Schaden so gering zu halten, wie möglich. Das betrifft vor allem Folge- und Nebenkosten der Schadensbehebung. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme (z.B. die Einschaltung eines Gutachters, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Bestellen einer Haushaltshilfe o.ä.) noch zu den Maßnahmen gehört, welche im Rahmen der Unfallabwicklung noch zulässig sind, stellen Sie sich immer die Gegenfrage, ob Sie es auch machen würden, wenn absolut klar wäre, dass Sie es selber vollständig bezahlen müssten.

Impressum

Rechtsform:
Beide Anwälte sind jeweils als Einzelanwälte tätig und bilden eine Bürogemeinschaft. Die Bürogemeinschaft dient lediglich dazu, die Kosten des laufenden Kanzleibetriebes zu teilen. Darüber hinaus arbeiten die Anwälte in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Insbesondere findet eine gesamtschuldnerische Haftung nicht statt.Kontaktadresse für beide Anwälte:
Theodor-Heuss-Str. 13
53177 BonnDirektkontakt RA Stühler-Walter:
Telefon: 0228 – 184 56 57
Telefax: 0228 – 184 56 55
E-Mail: ra-stuwa@t-online.de

Steuernummer: 206/5326/1830
USt-IDnummer: DE256032049

Berufshaftpflichtversicherung:
HDI – Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
Postfach 13 03 23
50497 Köln
Räumlicher Geltungsbereich: Gebiet der Europäischen Union

Direktkontakt RA Hoffert:
Telefon: 0228 – 184 56 56
Telefax: 0228 – 184 56 55
RA-MHoffert@t-online.de

Steuernummer: 206/5132/1260

Berufshaftpflichtversicherung:
Allianz Versicherungs-AG
Theodor-Stern-Kai 1
60596 Frankfurt a.M.
Räumlicher Geltungsbereich: Gebiet der Europäischen Union

Berufsbezeichnung und zuständige Kammern:
Beide Rechtsanwälte sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen durch und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, welche gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde darstellt. Die Rechtsanwaltskammer Köln findet sich wie folgt:
Riehler Straße 30,
50668 Köln
Tel. 0221-97 30 10-0
Fax. 0221-97 30 10-50
E-Mail: kontakt@rak-koeln.de

Die Tätigkeit unterliegt den folgenden maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft. Die einschlägigen Normen finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de

Terminsvorbereitung

Sie können unsere Arbeit erheblich erleichtern, indem Sie bereits vorab einige Vorbereitungen zum Termin treffen. Wenn wir nicht erst im Termin den für beide Seiten lästigen und zeitaufreibenden Papierkrieg führen müssen, können wir uns umso mehr auf die Sache konzentrieren.

Sie können erheblich zur Arbeitserleichterung beitragen, indem Sie schon vorher die nötigen Unterlagen bereithalten und schon jeweils eine Kopie angefertigt haben. Wenn Sie hierfür keine Möglichkeit haben, können wir das selbstverständlich auch machen – das kostet aber wertvolle Zeit, die wir viel lieber auf die Lösung Ihres Rechtsproblems verwenden. Fragen Sie uns ruhig vorab, welche Unterlagen benötigt werden.

Wenn in einer Sache Zeugen zu benennen sind, brauchen wir hierfür den Namen und die Anschrift des Zeugen. Wenn diese von Anfang an bekannt sind, bringt das viel Zeitersparnis. Auch wäre es hilfreich, wenn Sie den jeweiligen Zeugen bereits im Vorfeld danach gefragt haben, ob er überhaupt aussagen möchte. Selbstverständlich ist er dazu verpflichtet, wenn er durch das Gericht geladen wird und muss hierfür eigentlich nicht vorher gefragt werden. Aber es ist wahrscheinlicher, dass der Zeuge in Ihrem Sinne und wahrheitsgemäß aussagt, wenn er hierzu auch bereit ist.

Ein kurzes Wort zu Kindern:

Selbstverständlich haben wir nichts gegen Kinder – im Gegenteil: wir haben selber Kinder.

Bedenken Sie aber bitte, dass eine Anwaltskanzlei für Kinder ein ausgesprochen langweiliger Ort ist. Wir können uns wohl noch alle an die Tage unserer eigenen Kindheit erinnern, als die Erwachsenen von uns erwartet haben, dass wir brav stillsitzen und ruhig sind, während die Eltern sich über Sachen unterhalten haben, die wir weder verstanden haben, noch übermäßig spannend fanden. Das führt fast schon zwangsläufig zu Unruhe, da Kinder naturgemäß Langeweile nicht mögen und uns Erwachsenen das dann auch unmissverständlich klarmachen. Wenn möglich, sollten Sie also Ihre Kinder vor dem Termin bei den Großeltern, den Nachbarn oder bei sonst einer Person Ihres Vertrauens zur Betreuung unterbringen. Letztendlich können Sie natürlich Ihre Kinder am besten einschätzen. Ein anwaltliches Beratungsgespräch erfordert eine ruhige und konzentrierte Atmosphäre. Sie müssen hierbei selber einschätzen, ob dies bei Anwesenheit Ihrer Kinder möglich ist oder nicht. Wenn Sie da keine Probleme sehen, können Sie ihre Kinder selbstverständlich auch mitbringen.

Die wichtigsten Unterlagen

Auch, wenn Sie bei uns Mensch sind und nicht Akte – auch wir kommen nicht umhin, dennoch ein Akte anzulegen und Papierkrieg zu führen.

Hierfür benötigen wir – auch zur Vorlage bei Gericht – bestimmte Unterlagen. Zwar kann nicht immer pauschal gesagt werden, welche das sind. Deswegen hier nur kurz die Wichtigsten.

Arbeitsrechtliche Sachen:

Arbeitsvertrag

Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate

Eventuell Abmahnungsschreiben sowie (falls vorhanden) Ihre Stellungnahme dazu

Kündigungsschreiben des Arbeitgebers

Eventuell Stellungnahme des Betriebsrates

Eventuell weitere Korrespondenz

Ihre persönlichen Daten, wie Alter, Familienstand, Anzahl der  unterhaltsberechtigten Kinder sowie gegebenenfalls der Bescheid des Versorgungsamtes zum Grad der Behinderung

Hilfreich für die Vorbereitung st es, wenn Sie das nachfolgende Formular schon vorab ausfüllen und ausdrucken. Genehmigung zum Runterladen und Verwenden wird erteilt:

Daten für die arbeitsrechtliche Sache

Mietrechtliche Sachen:

Mietvertrag einschließlich Allgemeine Bedingungen und Hausordnung

Korrespondenz zwischen Vermieter und Mieter

Eventuell Mietminderungsschreiben oder Kündigungsschreiben

Falls erforderlich, Zahlungsnachweise

Nebenkostenabrechnung bei Abrechnungsstreitigkeiten

Steuerrechtliche Sachen:

Ihre persönlichen Steuerunterlagen (Belege, Abrechnungen, ggfls. Bilanzen etc.)

Steuernummer

Steuerbescheide

Steuererklärung (falls vorhanden)

Allgemein werden natürlich alle Unterlagen gebraucht, die irgendwie relevant sein könnten. In Vertragsstreitigkeiten brauchen wir natürlich den Vertrag selber, um den gestritten wird. Bei Verkehrsunfallsachen brauchen wir den Unfallaufnahmebogen der Polizei usw.

Wenn Sie behördliche oder gerichtliche Schreiben gekriegt haben, brauchen wir natürlich diese selber. Wenn Sie verklagt wurden, brauchen wir die Klageschrift. Ganz wichtig ist hierbei der gelbe Umschlag, in dem das Schreiben gekommen ist. Hierauf ist nämlich stets das Datum der Zustellung vermerkt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden.

Beratung und Vertretung von Betriebsräten

Rechtsanwalt Stühler-Walter steht Ihnen als Betriebsrat gerne als Sachverständiger gemäß § 80 Abs.3 BetrVG zur Verfügung. Ebenfalls vertritt er Sie in Beschlussverfahren bei den Arbeitsgerichten. Herr Stühler-Walter verfügt über mehrjährige praktische Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Betriebsräten von der eher einfachen Sachverständigentätigkeit über das gerichtliche Verfahren bis hin zu Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan im Fall der Betriebsänderung.

Günstigstenfalls bedeutet die Beratung und Vertretung von Betriebsräten eine langfristige Zusammenarbeit, aus der sich erfahrungsgemäß auch persönliche Bindungen bis hin zu Freundschaften entwickeln. Daher ist es in diesem Bereich nicht ganz unerheblich, dass ein gewisses Maß an persönlicher Sympathie gegeben ist. Auf Wunsch kommt Herr Stühler-Walter auch unverbindlich in Ihr Gremium, um sich zunächst persönlich vorzustellen.

Der Betriebsrat darf sich zusätzlich zu den allgemeinen Schulungen während der laufenden Tätigkeit fachlichen Rat durch einen Sachverständigen einholen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Das kann außer einem Gewerkschaftssekretär auch und vor Allem ein Anwalt sein – dieser kann das auch gemeinsam oder parallel mit einem Gewerkschaftssekretär durchführen. Die Kosten für den Anwalt fallen streng genommen dem Betriebsrat zur Last, der ihn beauftragt. Allerdings hat der Betriebsrat sodann wiederum einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. In der Praxis rechnet der Anwalt ohne Umwege direkt mit dem Arbeitgeber ab.

In § 80 Abs.3 BetrVG ist vorgesehen, dass sich der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen darf, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständiger erforderlich ist, liegt zunächst beim Betriebsrat und nicht beim Arbeitgeber, wobei natürlich auch eine Interessenabwägung erfolgen muss. Die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist allerdings auch Voraussetzung dafür, dass dieser dann auch die Kosten übernehmen muss. Ohne diese Vereinbarung muss der Arbeitgeber die Kosten nicht übernehmen.

Dies kann auch dergestalt erfolgen, dass mit dem Arbeitgeber vereinbart wird, dass sich der Betriebsrat generell einen Anwalt als Sachverständigen hinzuziehen und dabei einen bestimmten Stundensatz als Honorar vereinbaren darf.

Bei Fragen zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber rufen Sie ruhig kurz an oder schicken Sie eine E-Mail:

0228 – 184 56 57

ra-stuwa@t-online.de

 

Hier finden Sie Musterformulare, welche Sie für eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber nach § 80 Abs.3 BetrVG nutzen können. Die Genehmigung zum Herunterladen und Verwenden wird hiermit ausdrücklich erteilt.

Wenn Sie einen Sachverständigen in einer bestimmten Sache beauftragen wollen:

Vereinbarung Sachverständiger Einzelfall

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber die dauerhafte Beauftragung eines Sachverständigen vereinbaren wollen:

Vereinbarung Sachverständiger dauerhaft

Schicken Sie dieses Formular mit an den Arbeitgeber – dieser muss dann nur noch unterschreiben:

Kostenübernahmeerklärung

 

Befristete Arbeitsverhältnisse

In den letzten Jahren ist es immer mehr in Mode gekommen, Arbeitsverhältnisses nicht unbefristet abzuschließen, sondern als Befristung auszugestalten.

Hierbei gibt es grundsätzlich zwei Arten der Befristung – die Sachgrundbefristung und die sachgrundlose, rein zeitlich ausgestaltete, Befristung.

Wird eine Befristung mit Sachgrund vereinbart, so muss es sich um einen solchen Grund handeln, der gerade die Befristung rechtfertigt. Das kann z.B. die Mutterschaftsvertretung sein, wenn also von vornherein klar ist, dass wirklich nur vorübergehend Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht oder etwa ein bestimmtes Projekt oder Ähnliches. Hierbei muss der Sachgrund lediglich objektiv bestehen – einer gesonderten Nennung im Vertrag bedarf es nicht. Auf der zeitlichen Ebene lassen sich Sachgrundbefristungen im Grunde ewig betreiben und unbegrenzt verlängern.

Oft werden befristete Arbeitsverhältnis aber auch ohne Sachgrund lediglich für eine bestimmte Zeit, also als kalendermäßige Befristung abgeschlossen. Dies ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bei bis zu dreimaliger Verlängerung zulässig.

Aber nicht überall, wo Befristung draufsteht, ist auch wirklich eine Befristung drin!

So muss bei einer Sachgrundbefristung der Arbeitnehmer auch wirklich maßgeblich im Bereich des Sachgrundes eingesetzt werden. Nehmen wir an, Sie werden als Mutterschaftsvertretung einer Sekretärin befristet eingestellt, finden sich aber in Wirklichkeit in der Pförtnerei wieder, so liegt keine wirksame Sachgrundbefristung mehr vor.

Die sachgrundlose Befristung unterliegt strengen Formvorschriften. So muss sie bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Wird der Befristungsvertrag erst unterschrieben, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeit schon aufgenommen hat, so ist die Befristung aus formellen Gründen unwirksam – streng genommen gilt das auch dann, wenn zwischen Arbeitsaufnahme und der Unterschrift unter dem Befristungsvertrag auch nur eine Minute liegt.

Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig mit Arbeitgebern, mit denen bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hierbei ist zu beachten, dass zwar auf eine sachgrundlose Befristung durchaus eine Sachgrundbefristung folgen kann – nicht aber umgekehrt. Gleiches gilt für die Verlängerung einer kalendermäßigen Befristung – diese darf nur erfolgen, wenn das vorherige befristete Arbeitsverhältnis noch besteht und muss zu den selben Bedingungen erfolgen.

Die Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung besteht darin, dass nun lediglich die Befristungsabrede wegfällt, nicht aber das Arbeitsverhältnis. Das Gesetz gibt Ihnen in einem solchen Fall automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis! Leider sehen das Arbeitgeber nicht immer von selber ein, weswegen eine entsprechende Klage zum Arbeitsgericht zu erheben ist, damit dieses dann das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses feststellt – die sogenannte Entfristungsklage. Hierfür gibt es natürlich auch Fristen – die Entfristungsklage kann bis zu drei Wochen nach dem eigentlich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Sie müssen also nicht zwangsläufig in die missliche Lage kommen, Ihren Arbeitgeber noch während der Laufzeit ihrer Stelle zu verklagen, sondern können sich hierfür ganz bequem Zeit lassen.

Sprechen Sie uns ruhig an. Wir überprüfen dann die Wirksamkeit Ihrer Befristung und gehen gegebenenfalls für Sie dagegen vor.

 

 

Arbeitszeugnis

Geht es nun um ein Zwischenzeugnis oder um ein Endzeugnis – die Unsicherheit über den Inhalt ist groß.

Da gibt es Formulierungen von „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ bis „stets bemüht“. Zu diesen Formulierungen wurde und wird viel geschrieben, sodass hier nicht der Raum ist, dies alles vollständig zu kommentieren. Das Geschriebene geht mitunter bis hin zu Verschwörungstheorien, wonach es unter Arbeitgebern einen regelrechten Code geben soll, der den Nachfolger etwa über Gewerkschaftszugehörigkeiten oder erfolgte Diebstähle usw. informieren soll.

Unabhängig davon ist es sinnvoll, Ihr Arbeitszeugnis überprüfen zu lassen und gegebenenfalls (wenn nötig auch gerichtlich) dagegen vorzugehen.

Hierbei gilt der knappe Grundsatz, dass der Arbeitnehmer alles beweisen muss, was seiner Meinung nach zu einer Bewertung besser als „befriedigend“ führen soll. Ist das Zeugnis schlechter als „befriedigend“, so trägt die Beweislast der Arbeitgeber.

Lassen Sie ihr Zeugnis überprüfen – dies geht regelmäßig auch für eine moderate Gebühr und dauert nicht lange. Jedenfalls gewinnen Sie Klarheit über den wahren Inhalt ihres Zeugnisses.

Abmahnung

Neben der Kündigung bedeutet die Abmahnung ein ebenfalls sehr unangenehmes Ereignis, das einen im Verlauf des Arbeitslebens treffen kann. Regelmäßig bedeutet eine Abmahnung die Gefahr einer folgenden Kündigung!

Die Abmahnung beinhaltet eine Erklärung des Arbeitgebers, mit der ein bestimmtes – vertragswidriges – Verhalten gerügt und für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht werden. Hierfür hat der Arbeitgeber bis zu zwei Wochen ab Kenntnisnahme von dem vermeintlich vertragswidrigen Verhalten Zeit.

Es kursieren zum Thema Abmahnung viele Meinungen, wonach z.B. eine Kündigung erst nach dreimaligem Ausspruch einer Abmahnung erfolgen darf. Das ist so nicht richtig. Wie so häufig im Rechtswesen kommt es auf die Art der Beanstandung an. Es gibt Verhaltensweisen, die tatsächlich öfter als nur einmal abgemahnt werden müssen – es gibt aber auch solche, die überhaupt keiner Abmahnung bedürfen, um die verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Pauschalen lassen sich hier keine ziehen. Grundsätzlich gilt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung das letzte Mittel darstellen muss, wenn kein milderes, gleichfalls wirksames, Mittel mehr zur Verfügung steht. Ein solches milderes Mittel kann z.B. die Abmahnung sein.

Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt von daher auch keiner Formvorschrift – sie kann also auch mündlich, telefonisch oder per SMS oder Email ausgesprochen werden.

Eine Abmahnung muss nicht zwingend sofort überprüft werden. Meistens reicht das auch noch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens aus. Grundsätzlich haben Sie aber einen Anspruch darauf, dass eine falsche Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird. Ebenfalls können Sie eine Gegendarstellung verfassen, welche zur Personalakte zu fügen ist.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie plötzlich mit einer Masse an – mitunter an den Haaren herbeigezogenen – Abmahnungen überzogen werden. Ist dies der Fall, riecht das stark nach einer alsbald folgenden Kündigung, die durch den Arbeitgeber schon gezielt vorbereitet wird. Hier ist die Kontaktaufnahme mit uns dringend geboten!

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt ist – was nun?

Den Tag fürchtet jeder Arbeitnehmer – die Kündigung liegt im Briefkasten!

Zuerst sollten Sie jetzt auf jeden Fall Kontakt mit Ihrer Arbeitsagentur aufnehmen und sich arbeitslos melden. Auch, wenn die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber noch so willkürlich und rechtswidrig sein sollte – sie hat zunächst einmal zum angegebenen Datum Bestand, bis das Arbeitsgericht eine andere Feststellung trifft. Bei der Arbeitsagentur gelten strenge Fristen, die Sie jetzt auf keinen Fall verpassen sollten.

Sodann ist baldmöglichst die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Hierfür besteht ein Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Die Kündigung geht Ihnen in dem Augenblick zu, in welchem Sie in Ihrem eigenen Empfangsbereich ist und Sie zumindest theoretisch Kenntnis von der Kündigung erlangen können. Auf eine bestimmte Form der Zustellung kommt es hierbei nicht an. Die Kündigung kann ohne Weiteres als ganz normaler Brief auf dem Postweg versandt oder Ihnen persönlich übergeben werden. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist dies auch in den Urlaub oder in die Krankheit hinein möglich.

Bei den Arbeitsgerichten dürfen Sie sich auch selber vertreten. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, so ist diese jetzt für Sie der richtige Ansprechpartner. Wollen Sie sich nicht selber vertreten oder sind Sie nicht Mitglied der Gewerkschaft, so sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen – denken Sie auf jeden Fall daran, die wichtigsten Unterlagen bereitzuhalten.

Kurze Zeit nach Erhebung der Klage setzt das Gericht einen sogenannten Gütetermin fest (in der Regel innerhalb von etwa drei oder vier Wochen). In diesem Termin soll eine gütliche Einigung der Streitsache herbeigeführt werden. Das ist nun als der Tag, an dem es erstmals um das Thema Abfindung geht – oder auf deutsch: hier wird um den Preis der Kündigung verhandelt. Wird man sich innerhalb des Gütetermins einig, so diktiert der vorsitzende Richter einen Vergleich und der Prozess ist an dieser Stelle vorbei.

Denkbar ist natürlich, dass entweder keine Einigung über die Höhe der Abfindung zustande kommt oder Sie auch überhaupt keine Abfindung haben, sondern Ihren Job wiederhaben wollen. In diesem Fall geht es nach dem Gütetermin weiter in den sogenannten Kammertermin. Dieser findet – je nach Auslastung des Gerichts – etwa drei bis vier Monate (manchmal auch erheblich länger!) nach dem Gütetermin statt. Hinter der Richterbank befindet sich nunmehr plötzlich nicht mehr nur der Vorsitzende, sondern zusätzlich auch zwei ehrenamtliche Richter – also zwei extra hierfür auf eine bestimmte Zeitdauer ausgesuchte Nichtjuristen, jeweils einer aus dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerlager. In diesem Termin wird noch am selben Tag das Urteil gefällt – Sie haben hier aber auch erneut die Möglichkeit, eine Abfindung auszuhandeln.

Wenn nun einer Seite das Urteil nicht gefällt, kann es natürlich auch noch zur Berufung oder gar zur Revision zum Bundesarbeitsgericht kommen.

Arbeitsrichter sind in der Regel ausgesuchte Juristen, die auch über die entsprechende Kenntnis der sozialen Wirklichkeit hinter dem Prozess verfügen. Nicht selten handelt es sich um solche Richter, die selber in ihrem früheren Leben ganz normal im Arbeitsleben gestanden haben und vor dem Studium der Rechtswissenschaften einen ganz anderen Beruf gelernt haben. Entsprechend ist die Stimmung im Gericht. Sie werden hier nur in den allerseltensten Fällen einen kalten, wirklichkeitsfremden Richter finden, dem die menschliche Seite egal ist. Das gilt übrigens auch für die ehrenamtlichen Richter. Im Gegenteil herrscht an den meisten Arbeitsgerichten eine fast schon familiäre Stimmung und mitunter gibt es während der Verhandlung auch schon mal Anlass zu Gelächter.

Sie brauchen also vor der Verhandlung keine Angst zu haben – außerdem ist ja auch noch Ihr Gewerkschaftsvertreter oder Ihr Anwalt an ihrer Seite.

Kurz noch zur Höhe der Abfindung: als Richtwert gilt hier die sogenannte Regelabfindung. Diese bewegt sich in der Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wobei das zuletzt bezogene Gehalt maßgeblich ist. Es wurden aber auch schon höhere Abfindungen gezahlt – im Ergebnis ist das auch eine Frage von Verhandlungsgeschick- und Bereitschaft. Leider gibt es für Abfindungen kein Steuerprivileg mehr, weshalb die Abfindung als brutto berechnet wird – Sie müssen also noch die Steuer abziehen. Sozialversicherungsbeiträge fallen allerdings auf die Abfindung keine an.

Formelle Hinweise zur Betriebsratssitzung

An der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratssitzung hängt nicht selten die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Daher hier einige kurze Hinweise zur ordnungsgemäßen Sitzungsdurchführung.

1. Die Einladung zur BR-Sitzung
Die Einladung zur Betriebsratssitzung erfolgt gemäß  § 29 Abs.2 BetrVG ausschließlich durch den Betriebsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung gegebenenfalls gemäß § 26 Abs.2 BetrVG durch den Stellvertreter. Andere Berechtigte zur Einladung existieren nicht.

Die Einladung muss rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder des BR gehen. Ist ein BR-Mitglied verhindert, so muss es dies dem Vorsitzenden mit Begründung anzeigen, damit dieser dann ebenfalls unter Mitteilung der Tagesordnung ein Ersatzmitglied laden kann. Ist dieses verhindert, so muss das nächste Ersatzmitglied geladen werden usw.

Exkurs Verhinderung: die Mitgliedschaft im BR oder das Dasein als Ersatzmitglied bedeutet nicht nur Rechte, sondern vor allem auch die Verpflichtung zur Betriebsratsarbeit. Daher gelten als Verhinderungsgründe nur solche Gründe, die auch zur Abwesenheit vom Arbeitsplatz führen können. Das sind insbesondere Krankheit, Urlaub, Arbeitsfrei oder eine arbeitgeberseitig angeordnete Dienstreise. Andere Gründe, wie etwa Arbeitsüberlastung gelten nicht als Verhinderung bezüglich der Teilnahme an der BR-Sitzung.

Rechtzeitige Einladung bedeutet, dass die eingeladenen BR-Mitglieder hinreichend Zeit haben müssen, sich bereits im Vorfeld mit den Themen der Tagesordnung inhaltlich zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass möglicherweise auch mal die Gelegenheit bestehen muss,  sich vorab in das Thema einzulesen. Für die Rechtzeitigkeit sieht das Gesetz keine absolute Größe vor.  Dies ist eine Frage des Einzelfalls und durch den Vorsitzenden in pflichtgemäßen Ermessen zu ermitteln. Hier sind Umstände, wie etwa die Erforderlichkeit der Ladung von Ersatzmitgliedern, der Umfang der Tagesordnung, die Schwierigkeit des zu beratenden Themas und auch die betrieblichen Belange, wie etwa die Personalplanung zu berücksichtigen. In Betrieben, in denen die Personalplanung über längere Zeit hinweg erfolgt, empfiehlt es sich, regelmäßige Termine zur BR-Sitzung festzulegen und die dem Arbeitgeber mitzuteilen.

In der Tagesordnung sollte alles, was besprochen werden soll, so genau und konkret, wie  möglich, fixiert sein. Bestenfalls steht schon eine konkrete Beschlussvorlage drin versehen mit einigen Argumenten, die dafür oder dagegen sprechen.  Dementsprechend gehören alle wichtigen Punkte auch ausdrücklich benannt in die Tagesordnung. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Führung eines bestimmten Beschlussverfahrens gehört  nicht in den Tagesordnungspunkt “sonstiges”. Vielmehr könnte dieser etwa wie folgt gefasst sein:
1. Es soll ein Beschlussverfahren zu einem bestimmten Thema eingeleitet werden (evtl.  mit Nennung der Rechtsvorschrift, aus der sich das Mitbestimmungsrecht ergibt, etwa § 87 BetrVG)
2. RA XY soll mit der Wahrnehmung der Rechte des BR und zur Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden.
3. Der Freistellungsanspruch des BR hinsichtlich der Anwaltskosten soll an den RA abgetreten werden.

Sind bei der Sitzung selber alle (regulären) Mitglieder des BR vollständig vertreten, so kann gegebenenfalls die Tagesordnung bei Einstimmigkeit noch wirksam geändert werden. Hiervon ist aber grundsätzlich abzuraten.

Merke: lieber zu viel und zu konkret in die Tagesordnung schreiben, als zu wenig!

2. Die Sitzung
Die Betriebsratssitzung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist nämlich keiner von beiden anwesend, findet keine ordnungsgemäße Sitzungsleitung statt mit der Folge der Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

Die Sitzung selber ist anzuberaumen, wenn entweder
- eine turnusmäßige Sitzung stattfinden soll (Regelfall)
- ein Viertel der BR-Mitglieder das verlangt
- der Arbeitgeber das verlangt

An der Sitzung nehmen die BR-Mitglieder teil. Auf Antrag eines Viertels der BR-Mitglieder nimmt ein Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft teil. Dieser ist dann beratend tätig. Bei der Beschlussfassung selber ist der Vertreter der Gewerkschaft nicht beteiligt. . Der BR-Anwalt kann ebenfalls teilnehmen, wenn das erforderlich erscheint. Dies sollte jedoch vorher mit Arbeitgeber abgeklärt werden, damit die Kostentragung durch den Arbeitgeber sichergestellt ist. Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen nur dann teil, wenn er entweder vom BR dazu eingeladen wurde oder selber die BR-Sitzung verlangt hat. In letzterem Fall kann er sich auch noch einen Vertreter vom Arbeitgeberverband hinzuziehen. Der BR übt das Hausrecht aus.

Der Betriebsrat ist gemäß § 33 Abs.2 BetrVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (gegebenenfalls Ersatzmitglieder) an der Abstimmung teilnehmen.  Der Beschluss ist gefasst, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des BR zustimmt – Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 34 Abs.1 BetrVG).

Rechtsanwalt Martin Hoffert

Rechtsanwalt Hoffert berät und vertritt Sie in den Rechtsgebieten

Arbeitsrecht
Mietrecht
Steuerrecht (z.B. Mitwirkung bei Einkommenssteuererklärung)
allgemeines Zivilrecht (z.B. Mahn- und Vollstreckungsverfahren)

Tel.: 0228 – 184 56 56
RA-MHoffert@t-online.de

Rechtsanwalt Hoffert ist Jahrgang 1969, hat in Bonn studiert und sein Referendariat in Koblenz absolviert. Seit 2003 ist er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Herr Hoffert ist verheiratet und hat eine Tochter.

Anfahrt

Die Kanzleiräume sind relativ verkehrsgünstig gelegen und gut zu finden.

 

Mit dem Auto:

Wenn Sie aus Richtung Süden kommen, fahren Sie von der B 9 aus bitte vor dem Godesberger Straßentunnel links in die Hans-Böckler-Allee. Danach fahren Sie nach etwa 100 m rechts in die Zeppelinstraße, an der Polizeiwache Godesberg vorbei und am Ende der Straße links auf die Theodor-Heuss-Straße. Nach etwa 30 m befinden sich die Kanzleiräume auf der linken Seite.

Aus Richtung Norden fahren Sie bitte von der B 9 kommend in den Godesberger Straßentunnel. Halten Sie sich auf der linken Spur in Richtung “Heiderhof/Muffendorf”. Sie werden automatisch bei der Ausfahrt aus dem Tunnel auf die Theodor-Heuss-Straße geleitet und finden uns dann nach etwa 200 m auf der linken Seite. Aber Vorsicht: im Tunnel befinden sich zwei Blitzer in etwa 500 m Abstand! Wenn Ihr Besuch bei uns also nicht teuer anfangen soll, bevor Sie überhaupt hier sind, sollten Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten (was selbstverständlich immer gilt).

Sie finden in der Umgebung der Kanzlei hinreichend Parkplätze. Im Regelfall können Sie direkt vor der Kanzlei parken – sollte sich dort bereits ein Fahrzeug befinden, können Sie sich problemlos dahinter stellen, da es sich dann um eines unserer Fahrzeuge handelt und wir wohl kaum wegfahren werden, während wir uns mit Ihnen unterhalten. Die Garage bitten wir frei zu halten, da diese zu unseren sehr lieben Nachbarn gehört. Sollten Sie dort keinen Parkplatz finden, so ist meist einer am Straßenrand frei und schlimmstenfalls findet sich ein Stellplatz für Ihr Auto auf dem öffentlichen und kostenfreien P+R – Parkplatz an der Rigall’schen Wiese in unmittelbarer Nähe (etwa 30 m).

 

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

Die Kanzlei ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar.

Wenn Sie mit der U-Bahn oder mit dem Bus anreisen, fahren Sie einfach bis Bad Godesberg – Stadthalle. Hier halten nicht nur fast alle wichtigen Godesberger Buslinien, sondern befindet sich auch die Endhaltestelle der U-Bahn-Linien 16 und 63. Gehen Sie einfach am Parkplatz der Rigall’schen Wiese die von-der-Heidt-Straße bis zur nächsten Kreuzung entlang und halten Sie sich dann schräg links (etwa 30 m).

Wenn Sie mit der Bahn anfahren, steigen Sie am Bahnhof Bonn – Bad Godesberg aus. Wenn Sie aus dem Bahnhof herauskommen, gehen Sie geradeaus die Löbestraße entlang. Am Ende halten Sie sich links und durchschreiten Sie den Kurpark bis zur Stadthalle. Ab da folgen Sie bitte der Beschreibung wie oben. Es sind alles in allem nicht mehr als fünf  bis zehn Minuten Fußmarsch, je nach Ihrem Tempo.

Kontaktdaten der Anwälte

Theodor-Heuss-Straße 13  53177 Bonn  Fax: 0228 – 184 56 55

RA Stühler-Walter: Tel 0228 – 184 56 57   ra-stuwa@t-online.de

RA Hoffert: Tel 0228 – 184 56 56  RA-MHoffert@t-online.de

Sie können auch direkt Kontakt aufnehmen über das folgende Kontaktformular:

Ihr Name (Pflichtfeld)

Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

Betreff

Ihre Nachricht

Bitte beachten Sie:

die besten Zeiten für einen telefonischen Kontakt liegen zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr. Allerdings ist es ebenso möglich, die Anwälte außerhalb dieser Zeiten zu erreichen, weswegen wir es hier auch aus gutem Grunde nicht starr als “Bürozeiten” oder “Sprechzeiten” bezeichnen – versuchen Sie es einfach. Diese relativ kurzen täglichen Zeitfenster rühren auch nicht aus der Tatsache, dass wir außerhalb dieser Zeiten nicht arbeiten würden; im Gegenteil: wir wollen Ihren Fall ja auch noch bearbeiten und das geht nicht nur am Telefon.

Ebenso ist es möglich, dass Sie innerhalb dieser Zeiten dennoch lediglich den Anrufbeantworter erreichen. Das kann an einem Auswärtstermin (z.B. bei Gericht) liegen oder auch an einem gerade stattfindenden Mandantengespräch – hierfür möchten wir uns nämlich die erforderliche Zeit nehmen und uns auch auf die Beratung konzentrieren. Es wäre auch nicht besonders höflich, während eines Mandantengesprächs nebenher Telefongespräche zu führen. Scheuen Sie sich also nicht, eine Nachricht zu hinterlassen – wir rufen zurück, sobald die Zeit hierfür gegeben ist.

Rechtsanwalt Hoffert erreichen Sie generell am besten vormittags. Das liegt daran, dass er eine kleine Tochter hat und sich bewusst dafür entschieden hat, sich nachmittags um sein Kind zu kümmern und Vater zu sein.

 

 

Jurablogs

Hier finden sich ausgewählte juristische Blogs.

http://www.jurablogs.com/

Rechtsanwalt Philip Stühler-Walter

Rechtsanwalt Stühler-Walter berät und vertritt Sie

als Arbeitnehmer im Arbeitsrecht
sowie Betriebsräte im Betriebsverfassungsrecht

Tel: 0228 – 184 56 57
ra-stuwa@t-online.de

RA Stühler-Walter ist Jahrgang 1969, hat von 1999 bis 2003 in Bonn studiert. Nach dem Referendaritat beim Landgericht Köln unter Anderem mit Ausbildung beim Arbeitsgericht Bonn hat er im Dezember 2006 das zweite Staatsexamen absolviert und ist seit Juni 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Vor seiner juristischen Laufbahn hat Herr Stühler-Walter den Beruf des Schreiners erlernt und war etwa zehn Jahre als gewerblicher Arbeitnehmer und aktiver Gewerkschafter tätig. Die soziale Wirklichkeit des Arbeitslebens aus Arbeitnehmersicht ist ihm daher aus eigener Anschauung bekannt.

Herr Stühler-Walter ist verheiratet und hat einen Stiefsohn. Seine Freizeit verbringt er vornehmlich mit der Familie und mit guten Freunden. Hierbei geht viel Herzblut an die Kölner Haie. Er reist gerne und ist dementsprechend weltoffen, freut sich aber auch dann nach einer gewissen Zeit immer wieder, nach Hause ins Rheinland zu kommen.

Ein paar Worte zu den Kosten

Es liegt auf der Hand, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht kostenfrei erfolgen kann. Auch für eine Beratung ohne anschließende Vertretung sind wir gesetzlich verpflichtet, ein Honorar zu verlangen.

Die Höhe des anwaltlichen Honorars richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert Ihrer Sache. Anhand des Gegenstandswertes errechnet sich das Honorar in Verbindung mit der Gebührentabelle aus dem Rechtsanwältevergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit sind also gesetzlich festgelegt. Das gibt beiden Seiten von vornherein auch die nötige Rechtssicherheit und verhindert böse Überraschungen. Gegenüber Verbrauchern sind die Kosten für eine reine Erstberatung gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 190,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgelegt. Einen Gebührenrechner, um sich vorab einen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen, finden Sie hier.

Im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit besteht allerdings ein gewisser vom Gesetzgeber auch vorgesehener Verhandlungsspielraum. Scheuen Sie sich also nicht, hier vorher anzufragen. Wir finden bestimmt eine Lösung, mit der beide Seiten zufrieden sind. Wenn die Sache dann doch in einen Prozess mündet, so richten sich die Kosten aber wieder nach dem RVG.

Sie sollten sich auch generell nicht scheuen, vorher nach den Kosten zu fragen. Dies ist Ihr gutes Recht. Wenn Sie beispielsweise ein Sofa kaufen möchten, fragen Sie ja auch vorher nach dem Preis. Bei Ihrem Anwalt sollte das nicht anders sein.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so übernehmen wir es als Serviceleistung gerne für Sie, die Deckungsanfrage an Ihren Versicherer zu stellen. Beachten Sie aber bitte, dass ein Mandatsverhältnis auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ausschließlich zwischen Ihnen und dem bearbeitenden Rechtsanwalt zustande kommt. Das bedeutet, dass Sie auch dann im Verhältnis zu dem Anwalt gebührenpflichtig bleiben. In der Praxis rechnen wir allerdings direkt mit dem Rechtsschutzversicherer ab, womit dann für Sie meist die Sache erledigt ist.

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, sich eine anwaltliche Vertretung aber nicht leisten können, so besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall werden die Kosten durch den Staat übernommen. Scheuen Sie sich bitte auch hierbei nicht, kurz nachzufragen. Wir versprechen Ihnen, dass wir Ihre Sache auch bei Inanspruchnahme dieser staatlichen Leistungen ebenso sorgfältig bearbeiten, wie bei einer Kostenübernahme durch einen Rechtschutzversicherer. Im Falle der Beratungshilfe bitten wir allerdings darum, bereits vor dem Termin bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erstellen zu lassen und diesen sodann vorzulegen. Ohne vorherige Vorlage des Beratungshilfescheins ist es für die Anwälte schon aus Rechtsgründen nicht möglich, für Sie beratend oder außergerichtlich tätig zu werden! Hierfür ist jeweils die Rechtsantragsstelle bei den Amtsgerichten zuständig. Die Prozesskostenhilfe beantragen wir für Sie.

Arbeitnehmeranwalt Stühler-Walters Blog

http://stuwal.blog.de