An der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratssitzung hängt nicht selten die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Daher hier einige kurze Hinweise zur ordnungsgemäßen Sitzungsdurchführung.
1. Die Einladung zur BR-Sitzung
Die Einladung zur Betriebsratssitzung erfolgt gemäß § 29 Abs.2 BetrVG ausschließlich durch den Betriebsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung gegebenenfalls gemäß § 26 Abs.2 BetrVG durch den Stellvertreter. Andere Berechtigte zur Einladung existieren nicht.
Die Einladung muss rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder des BR gehen. Ist ein BR-Mitglied verhindert, so muss es dies dem Vorsitzenden mit Begründung anzeigen, damit dieser dann ebenfalls unter Mitteilung der Tagesordnung ein Ersatzmitglied laden kann. Ist dieses verhindert, so muss das nächste Ersatzmitglied geladen werden usw.
Exkurs Verhinderung: die Mitgliedschaft im BR oder das Dasein als Ersatzmitglied bedeutet nicht nur Rechte, sondern vor allem auch die Verpflichtung zur Betriebsratsarbeit. Daher gelten als Verhinderungsgründe nur solche Gründe, die auch zur Abwesenheit vom Arbeitsplatz führen können. Das sind insbesondere Krankheit, Urlaub, Arbeitsfrei oder eine arbeitgeberseitig angeordnete Dienstreise. Andere Gründe, wie etwa Arbeitsüberlastung gelten nicht als Verhinderung bezüglich der Teilnahme an der BR-Sitzung.
Rechtzeitige Einladung bedeutet, dass die eingeladenen BR-Mitglieder hinreichend Zeit haben müssen, sich bereits im Vorfeld mit den Themen der Tagesordnung inhaltlich zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass möglicherweise auch mal die Gelegenheit bestehen muss, sich vorab in das Thema einzulesen. Für die Rechtzeitigkeit sieht das Gesetz keine absolute Größe vor. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und durch den Vorsitzenden in pflichtgemäßen Ermessen zu ermitteln. Hier sind Umstände, wie etwa die Erforderlichkeit der Ladung von Ersatzmitgliedern, der Umfang der Tagesordnung, die Schwierigkeit des zu beratenden Themas und auch die betrieblichen Belange, wie etwa die Personalplanung zu berücksichtigen. In Betrieben, in denen die Personalplanung über längere Zeit hinweg erfolgt, empfiehlt es sich, regelmäßige Termine zur BR-Sitzung festzulegen und die dem Arbeitgeber mitzuteilen.
In der Tagesordnung sollte alles, was besprochen werden soll, so genau und konkret, wie möglich, fixiert sein. Bestenfalls steht schon eine konkrete Beschlussvorlage drin versehen mit einigen Argumenten, die dafür oder dagegen sprechen. Dementsprechend gehören alle wichtigen Punkte auch ausdrücklich benannt in die Tagesordnung. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Führung eines bestimmten Beschlussverfahrens gehört nicht in den Tagesordnungspunkt “sonstiges”. Vielmehr könnte dieser etwa wie folgt gefasst sein:
1. Es soll ein Beschlussverfahren zu einem bestimmten Thema eingeleitet werden (evtl. mit Nennung der Rechtsvorschrift, aus der sich das Mitbestimmungsrecht ergibt, etwa § 87 BetrVG)
2. RA XY soll mit der Wahrnehmung der Rechte des BR und zur Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden.
3. Der Freistellungsanspruch des BR hinsichtlich der Anwaltskosten soll an den RA abgetreten werden.
Sind bei der Sitzung selber alle (regulären) Mitglieder des BR vollständig vertreten, so kann gegebenenfalls die Tagesordnung bei Einstimmigkeit noch wirksam geändert werden. Hiervon ist aber grundsätzlich abzuraten.
Merke: lieber zu viel und zu konkret in die Tagesordnung schreiben, als zu wenig!
2. Die Sitzung
Die Betriebsratssitzung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist nämlich keiner von beiden anwesend, findet keine ordnungsgemäße Sitzungsleitung statt mit der Folge der Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
Die Sitzung selber ist anzuberaumen, wenn entweder
- eine turnusmäßige Sitzung stattfinden soll (Regelfall)
- ein Viertel der BR-Mitglieder das verlangt
- der Arbeitgeber das verlangt
An der Sitzung nehmen die BR-Mitglieder teil. Auf Antrag eines Viertels der BR-Mitglieder nimmt ein Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft teil. Dieser ist dann beratend tätig. Bei der Beschlussfassung selber ist der Vertreter der Gewerkschaft nicht beteiligt. . Der BR-Anwalt kann ebenfalls teilnehmen, wenn das erforderlich erscheint. Dies sollte jedoch vorher mit Arbeitgeber abgeklärt werden, damit die Kostentragung durch den Arbeitgeber sichergestellt ist. Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen nur dann teil, wenn er entweder vom BR dazu eingeladen wurde oder selber die BR-Sitzung verlangt hat. In letzterem Fall kann er sich auch noch einen Vertreter vom Arbeitgeberverband hinzuziehen. Der BR übt das Hausrecht aus.
Der Betriebsrat ist gemäß § 33 Abs.2 BetrVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (gegebenenfalls Ersatzmitglieder) an der Abstimmung teilnehmen. Der Beschluss ist gefasst, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des BR zustimmt – Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat (§ 34 Abs.1 BetrVG).