Home // Archive by category "Unfallschadenregulierung"

Unfallschadenregulierung

Schnell ist es passiert. Eine Sekunde lang nicht aufgepasst, kurz abgelenkt, die falsche Reaktion – und zwei oder mehrere Fahrzeuge kollidieren im Straßenverkehr. Das ist ein Vorgang, der täglich hundertfach geschieht und in den meisten Fällen zum Glück für alle Beteiligten lediglich Blechschäden zur Folge hat.

Aber schon ein Blechschaden kann sehr ärgerlich sein oder eben auch dafür sorgen, dass man für einige Tage ohne Fahrzeug dasteht.  Da stellt sich schnell die Frage nach der Regulierung des Schadens. Wer bezahlt die Reparatur? Wer bezahlt das Ersatzfahrzeug? Darf ich einfach irgendein Fahrzeug mieten oder muss ich da doch ein paar Dinge beachten? Ist es sinnvoll, sich auf einen besonders guten und bequemen Vollservice des gegnerischen Versicherers einzulassen? Was ist mit eventuellen Folgeschäden? Kann ich einen Gutachter beauftragen, meinen Schaden zu beziffern? Muss ich eigentlich wirklich eine Reparatur durchführen? Bereits hier wird deutlich, dass die Fragen schon bei vermeintlich kleinen Schäden sehr komplex werden können. Noch schlimmer wird es, wenn auch noch Personen geschädigt werden. Hier stellt sich häufig nicht nur die Frage nach dem Schmerzensgeld sondern können durchaus auch Folgeschäden wie Haushaltshilfen, Verdienstausfall oder gar eine dauerhafte Rente im Raum stehen.

Grob gesagt ist ab einem Schaden von etwa 800,00 bis 900,00 EUR durchaus sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wenn Sie eine Kfz-Werkstatt haben, die gut aufgestellt ist, wird sie Ihnen höchstwahrscheinlich auch einen Gutachter vermitteln können. Alle weiteren Fragen, insbesondere rechtliche Fragen, sollten Sie allerdings mit Ihrem Anwalt klären. Der kann Ihnen auch sagen, wie es sich mit der Kostentragung verhält. Schlecht beraten ist derjenige, der sich jetzt allein auf den gegnerischen Versicherer verlässt. Dieser hat ein ureigenes Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Der direkte Unfallgegner ist auch kein besserer Ansprechpartner, weil der sich darauf verlässt, dass er ja schließlich versichert ist.

Bei der zivilrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Sprechen Sie uns an!

Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Kümmern Sie sich bitte zunächst um die Dinge, die Sie bereits in der Fahrschule für den Fall eines Verkehrsunfalls gelernt haben: Unfallstelle absichern, Verletzte versorgen etc.

Rufen Sie die Polizei zu Hilfe und lassen Sie auf jeden Fall den Unfall aufnehmen – und zwar immer! Sie werden erstaunt sein, wie vollkommen anders eine Unfallsituation nachher im Prozess dargestellt werden kann und welche Schäden plötzlich noch alles auftauchen, wenn keine Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgt ist! Die Einschätzung zur Schuldfrage durch die Polizei ist nachher für das Gericht nicht bindend, hilft aber bei der außergerichtlichen Unfallabwicklung mit dem gegnerischen Versicherer enorm weiter.

Sollten Sie bei dem Unfall einen körperlichen Schaden erlitten haben, begeben Sie sich bitte umgehend zu einem Arzt und lassen Sie Schaden und mögliche Ursache möglichst genau erfassen und attestieren. Insbesondere Hals-Wirbel-Verletzungen (sogenanntes Schleudertrauma) bemerken Sie möglicherweise erst Stunden nach dem Unfall, da unmittelbar nach dem Unfall das in Ihrem Körper ausgeschüttete Adrenalin noch eine betäubende Wirkung entfaltet. Anzeichen für eine Hals-Wirbel-Verletzung sind z.B. Kopfschmerzen und Schwindel. Treten diese Symptome auf, suchen Sie umgehend ärztliche Hilfe auf. Hier kommt es für ein eventuelles späteres Schmerzensgeld auch ganz erheblich darauf an, dass die ärztliche Diagnose zeitnah zu dem Verkehrsunfall erfolgt. Je mehr Zeit zwischen der Diagnose und dem Unfall verstreicht, desto eher spricht einiges dagegen, dass die Beschwerden auch von dem Unfall herrühren.

Melden Sie den Verkehrsunfall nicht nur bei dem gegnerischen Versicherer (soweit überhaupt bekannt), sondern auch bei Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung. Gleiches gilt vorsichtshalber auch für Ihre Rechtsschutzversicherung, soweit vorhanden. Beachten Sie bitte, dass Sie selber möglicherweise auch dann eine sogenannte Mitschuld und damit auch teilweise Haftung für den eigenen Schaden und den des Gegners treffen kann, wenn Sie sich subjektiv vollkommen schuldlos fühlen. Das liegt an der reinen Gefährdungshaftung, die bereits mit dem reinen Betrieb Ihres Fahrzeuges eintritt und verschuldensunabhängig anfällt. Das heißt: Sie haften aufgrund des Betriebes Ihres Fahrzeuges möglicherweise auch dann, wenn Sie keinerlei Verschulden trifft! Insbesondere die Kosten für den beauftragten Anwalt übernimmt der gegnerische Versicherer jedoch lediglich in dem Umfang, in dem auch von dort aus reguliert wird. Die restlichen Kosten müssen Sie selber tragen.

Lassen Sie sich bitte nicht auf vermeintliche besondere Serviceleistungen des gegnerischen Versicherers ein. Das gilt insbesondere für die Vermittlung einer Kfz-Werkstatt oder eines Gutachters. Der gegnerische Versicherer hat ein Interesse daran, die Kosten niedrig zu halten und das wird regelmäßig zu Ihren Lasten gehen!

Lassen Sie die Schadenhöhe an Ihrem Fahrzeug ermitteln. Ab einem Schaden von etwa 900,00 EUR ist es sinnvoll, einen Gutachter zu beauftragen. Hierbei hilft Ihnen die Kfz-Werkstatt.

Schalten Sie einen Anwalt ein!

 

Grundsätzlich gilt immer:

Sie haben eine Schadenminderungspflicht! Das bedeutet, dass Sie alles erforderliche und zumutbare machen müssen, um den Schaden so gering zu halten, wie möglich. Das betrifft vor allem Folge- und Nebenkosten der Schadensbehebung. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme (z.B. die Einschaltung eines Gutachters, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Bestellen einer Haushaltshilfe o.ä.) noch zu den Maßnahmen gehört, welche im Rahmen der Unfallabwicklung noch zulässig sind, stellen Sie sich immer die Gegenfrage, ob Sie es auch machen würden, wenn absolut klar wäre, dass Sie es selber vollständig bezahlen müssten.